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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma AN-TEC

Allgemeines

Allen unseren – auch zukünftigen – Angeboten, Auftragsbestätigungen und dazugehörigen Erklärungen sowie unseren Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen die folgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen und Leistungen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Eigenen Bedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit auch für zukünftige Geschäfte. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen bedürfen zur Gültigkeit für jedes einzelne Geschäft unserer schriftlichen Bestätigung.

Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind auch die sonstigen in § 310 Abs. 1 BGB genannten Rechtsträger.

Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die Wirksamkeit des verbleibenden Teils der Bestimmung noch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche andere Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Angebot

Unsere Angebote sind stets in jeder Hinsicht unverbindlich, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) 3 Tage gebunden. Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung einer Bestellung können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter binden uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung.

Preis

Wenn nicht anders vereinbart gelten die Preise netto ab Betrieb zuzüglich Mehrwertsteuer, Frachtkosten, Verpackungskosten sowie Versicherungskosten. Sofern nicht Preise schriftlich als Festpreise vereinbart sind, gelten unsere Preise für vereinbarte Lieferzeiten bis zu 4 Monaten ab Vertragsschluss, sofern die Lieferung innerhalb von 4 Monaten erfolgt. Nach Ablauf von 4 Monaten sind wir berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen. Sollten sich die Preise innerhalb von 6 Monaten um mehr als durchschnittlich 5 % erhöhen, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu.

Gegenüber Unternehmern sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung geltenden Listenpreise zu berechnen.

Lieferung, Leistungsort, Gefahrenübergang, Verpackungsmaterial

Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Lieferzeiten gelten ab dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung, frühestens aber ab dem Zeitpunkt der endgültigen, schriftlich festgestellten Form der Ausführung.

Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Bei Streckengeschäften gelten Liefertermine als eingehalten, wenn die Ware den Lieferanten so rechtzeitig verlässt, dass bei regelmäßiger Transportzeit die Lieferung termingerecht beim Empfänger eintrifft.

Die Gefahr geht mit der Auslieferung zur Verladung in das Transportmittel, bei Selbstabholung mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Käufer über.

Höhere Gewalt

Höhere Gewalt (z. B. öffentliche Unruhen u. ä.), unverschuldete Betriebsstörungen und alle sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umstände (wie fehlerhafte oder verzögerte Selbstbelieferung, Ausfall des Vorlieferanten, Verkehrsstörungen usw.) berechtigen uns, im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Vorbereitungszeit zu liefern. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen.

Zahlungsbedingungen, Eigentumsübergang

Der Versand erfolgt grundsätzlich gegen Nachnahme oder Vorauskasse. Wird nach besonderer Vereinbarung gegen Rechnungen geliefert, so ist diese sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Wir sind berechtigt, auch bei anders lautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf unsere jeweils älteren Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen anzurechnen.

Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel- bzw. Scheckbetrag einem unserer Konten endgültig gutgeschrieben ist.

Die Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

Ein Zurückhaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. § 354a HGB bleibt unberührt.

Aus Fahrzeugen ausgebaute Original- und Altteile gehen in das Eigentum der Fa. AN-TEC über, wenn bei Auftragsannahme nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Zahlungsverzug, Vermögensverfall

Ab Verzugseintritt werden bankübliche Überziehungszinsen zuzüglich eines sonstigen Verzugsschadens berechnet.

Bei Verschlechterung des Zahlungsverhaltens oder der Vermögensverhältnisse sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen – auch gestundete – fällig zu stellen, weitere Lieferungen bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen und Vorauszahlungen zu verlangen.

Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

Wir behalten unser Eigentum an gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller sonstigen Forderungen aus diesem Rechtsgeschäft gleich aus welchem Rechtsgrund diese herrühren. Das gilt bei Entgegennahme von Wechseln/Schecks bis zu deren endgültiger Gutschrift. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere Saldoforderung.

Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Weiterveräußerung darf nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur solange erfolgen, wie der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen einhält. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind nicht gestattet. Gegenüber Kaufleuten gilt die Rücknahme von Vorbehaltsware nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Käufer ausdrücklich mitgeteilt wurde.

Alle Forderungen aus Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der Käufer in Höhe unserer Forderungen zuzüglich 20 % zur Sicherheit schon jetzt an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretungen an.

Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine gemäß Abs. 3 Satz 2 erworbenen Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, nur an uns zu zahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen. Der Käufer ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber erfüllt. Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Eigentumsvorbehalt nach Abs.1 gilt gegenüber Kaufleuten bis zur vollständigen Bezahlung der Ware.

Annahmeverzug, Warenrücknahme

Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Unternehmer haften im Fall der Abholung ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.

Als Schadensersatz statt der Leistung bei Annahmeverzug berechnen wir 15 % des Bestellpreises ohne Abzüge, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

Bei freiwilliger Rücknahme der von uns gelieferten Ware haben wir Anspruch auf vollen Ausgleich für infolge des Vertragsabschlusses getätigte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten sowie auf eine Pauschale für entgangenen Gewinn in Höhe von 20 % des vereinbarten Kaufpreises, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.

Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung/ Abholung zu untersuchen. Er hat alle offensichtlichen Mängel gleich welcher Art binnen 10 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, schriftlich anzuzeigen.

Unternehmer haben alle erkennbaren Mängel unverzüglich bei Abnahme der Ware,

spätestens binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, schriftlich anzuzeigen.

Nicht offensichtliche Mängel sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung schriftlich zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB gilt. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.

Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt). Tritt der Käufer nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Garantiert sind nur solche Beschaffenheitsmerkmale, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die etwa durch die Fertigung einzelner Waren bedingten Abweichungen von Maßen und Farbnuancen stellen keinen Mangel dar.

Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB. Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns beruht oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

Für vom Kunden angelieferte Ersatzteile sowie für Gebrauchtteile und daraus resultierende Folgeschäden wird keine Gewährleistung übernommen.

Sorgfaltspflicht

Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Änderungen an im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden. Ansprüche des Käufers oder Dritter gegen uns aus Unfällen jeglicher Art sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Gerichtsstand

Gerichtsstand auch in Wechsel- und Schecksachen, ist, wenn der Käufer Kaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, das Amtsgericht München.

Rechtswahl

Für jegliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, so wie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, ausschließlich maßgebend, die Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.

Datenschutz

Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten werden bei uns gespeichert. Die gespeicherten Daten werden nur für eigene Zwecke entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz und anderen Rechtsvorschriften genutzt. Jeder hat das Recht, der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung zu widersprechen.

Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit dieser Bedingungen oder des eigentlichen Vertrages oder Teilen davon, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bedingungen dadurch unberührt. Stattdessen wird die unwirksame Bedingung ohne Verzug gegen eine andere, dieser wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommende Bedingung ersetzt.

 

Stand 02/2003

 

Externe Links

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Stand: 05. Juni 2016